Oberlandesgericht Köln, 2017-01-27, 19 U 89/16

19 U 89/16Obergericht27.01.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 89/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-27

Aktenzeichen: 19 U 89/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0127.19U89.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016 – 41 O 80/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin erteilten Buchauszug (Anlage B 20a) um diejenigen Geschäfte mit Auftragsnummern unterhalb der Auftragsnummer 11A002 zu ergänzen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:

  • Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen

  • Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie

  • Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die beiden vorgenannten Produktgruppen, mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie

mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 getätigt hat und auf die die Abnehmer Zahlungen nach dem 31.12.2010 geleistet haben, und dabei bezüglich des jeweiligen Geschäfts zumindest die Angaben gemäß den Spalten A bis AE der Anlage B 20a zu machen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Antrags I. 1. aus der Klageschrift vom 29.12.2014 und des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2015 (Hilfsantrag) abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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