6 AuslA 70/16 - 58 -•Oberlandesgericht Köln, 2017-02-01, 6 AuslA 70/16 - 58 -
Oberlandesgericht Köln, 2017-02-01, 6 AuslA 70/16 - 58 -
6 AuslA 70/16 - 58 -Obergericht01.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 70/16 - 58 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-01
Aktenzeichen: 6 AuslA 70/16 - 58 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0201.6AUSLA70.16.58.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen Z in die Türkei zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des 2. Schwurgerichts in Hatay vom 04.11.2011 (Aktenzeichen: 2010/372 ESAS, 2011/247 KARAR) ist unzulässig.
Der (vorläufige) Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 sowie der Haftverschonungsbeschluss des Senats vom 08.08.2016 (Az.: jeweils 6 AuslA 70/16 - 58) werden aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Verfolgten werden der Staatskasse auferlegt.
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