Oberlandesgericht Köln, 2017-02-02, 12 U 115/16

12 U 115/16Obergericht02.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 115/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: 12 U 115/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0202.12U115.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 363/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (eingehend beim Berufungsgericht) Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

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