Oberlandesgericht Köln, 2017-03-09, 12 U 98/16

12 U 98/16Obergericht09.03.2017

Regest

1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch „soll“, als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen. 2. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil sie als Anschrift der Bank eine Adresse mit einer Großkunden- oder Gebietspostleitzahl ohne Straßennamen und Hausnummer nennt, weil eine solche Anschrift den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Sollte das Widerrufsschreiben verspätet oder gar nicht beim Widerrufsadressaten eingehen, wird dem Schutz des Verbrauchers dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 98/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 12 U 98/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0309.12U98.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 312b, 355, 495 BGB,

Leitsätze

  1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch „soll“, als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen.

  2. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil sie als Anschrift der Bank eine Adresse mit einer Großkunden- oder Gebietspostleitzahl ohne Straßennamen und Hausnummer nennt, weil eine solche Anschrift den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Sollte das Widerrufsschreiben verspätet oder gar nicht beim Widerrufsadressaten eingehen, wird dem Schutz des Verbrauchers dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.08.2016 (Az. 2 O 444/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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