23 U 12/09•Oberlandesgericht Köln, 2017-03-23, 23 U 12/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 23 U 12/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 23 U 12/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0323.23U12.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen -
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kleve vom 12.08.2009 – 6 Lw 7/09 – abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Diese Kostenregelung gilt auch für das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, AG Kleve, 6 Lw 186/09.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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