Oberlandesgericht Köln, 2017-04-28, 19 U 149/16

19 U 149/16Obergericht28.04.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 149/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-28

Aktenzeichen: 19 U 149/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0428.19U149.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 - 18 O 54/16 - abgeändert.

Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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