7 U 29/15•Oberlandesgericht Köln, 2017-05-11, 7 U 29/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 29/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 7 U 29/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0511.7U29.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015, Az: 5 O 372/14, wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.217,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte E, M & Partner aufgrund der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR brutto freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.217,11 EUR festgesetzt.
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