6 AuslS 45/17 - 35 -•Oberlandesgericht Köln, 2017-07-13, 6 AuslS 45/17 - 35 -
Oberlandesgericht Köln, 2017-07-13, 6 AuslS 45/17 - 35 -
6 AuslS 45/17 - 35 -Obergericht13.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslS 45/17 - 35 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-13
Aktenzeichen: 6 AuslS 45/17 - 35 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0713.6AUSLS45.17.35.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des italienischen Rechtshilfeersuchens des Landgerichts Bozen vom 07.02.2017 hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Urinproben des Beschuldigten T mit dem Identifizierungscode 39xxxxx ist nur insoweit zulässig als eine Teilprobe von 10 ml der A-Probe nach den Regularien der X versiegelt und an den Leiter der wissenschaftlichen Spezialeinheit (S) der D2 in Parma, Oberst M, durch die X nach ihren für einen gesicherten Transport geltenden Regeln überbracht wird.
Die weiteren Einwendungen der Betroffenen werden zurückgewiesen.
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