Oberlandesgericht Köln, 2017-09-15, 1 RVs 197/17

1 RVs 197/17Obergericht15.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 197/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-15

Aktenzeichen: 1 RVs 197/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0915.1RVS197.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

  • I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

  • II. Der (Verwerfung-)Beschluss vom 7. Juni 2017 ist damit gegenstandslos.

  • III. Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  • IV. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

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