1 RVs 197/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-09-15, 1 RVs 197/17
Oberlandesgericht Köln, 2017-09-15, 1 RVs 197/17
1 RVs 197/17Obergericht15.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 197/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-15
Aktenzeichen: 1 RVs 197/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0915.1RVS197.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
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I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
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II. Der (Verwerfung-)Beschluss vom 7. Juni 2017 ist damit gegenstandslos.
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III. Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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IV. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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