20 U 111/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-09-18, 20 U 111/17
Oberlandesgericht Köln, 2017-09-18, 20 U 111/17
20 U 111/17Obergericht18.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 111/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-18
Aktenzeichen: 20 U 111/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0918.20U111.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.04.2017 – 10 O 241/16 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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