Oberlandesgericht Köln, 2017-10-27, 2 Ws 293/17

2 Ws 293/17Obergericht27.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 293/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-27

Aktenzeichen: 2 Ws 293/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1027.2WS293.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung des in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) hinsichtlich des Angeklagten angeordneten Wertersatzverfalls in Höhe von 80.000 € wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

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