2 Ws 293/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-10-27, 2 Ws 293/17
Oberlandesgericht Köln, 2017-10-27, 2 Ws 293/17
2 Ws 293/17Obergericht27.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 293/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-27
Aktenzeichen: 2 Ws 293/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1027.2WS293.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung des in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) hinsichtlich des Angeklagten angeordneten Wertersatzverfalls in Höhe von 80.000 € wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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