Oberlandesgericht Köln, 2017-11-27, 12 U 179/17

12 U 179/17Obergericht27.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 179/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-27

Aktenzeichen: 12 U 179/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1127.12U179.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 3 O 28/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 28.12.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb dieser Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

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