5 U 59/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-12-06, 5 U 59/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 59/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-06
Aktenzeichen: 5 U 59/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1206.5U59.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 348/16 - wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin des Klägers vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
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