7 U 49/13•Oberlandesgericht Köln, 2017-12-21, 7 U 49/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 49/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-21
Aktenzeichen: 7 U 49/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1221.7U49.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.02.2013 –Az: 43 O 142/08- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die beiden Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 67.884,02 EUR festgesetzt.
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