Oberlandesgericht Köln, 2017-12-27, III-1 RVs 304/17

III-1 RVs 304/17Obergericht27.12.2017

Regest

§ 329 Abs. 6 2. Halbs. StPO ermächtigt die Berufungsstrafkammer nicht dazu, im Falle einer neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe auch über die Aussetzungsfrage neu zu entscheiden. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe kann daher dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 304/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-27

Aktenzeichen: III-1 RVs 304/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1227.III1RVS304.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 329 Abs. 6, 354 Abs. 1b

Leitsätze

§ 329 Abs. 6 2. Halbs. StPO ermächtigt die Berufungsstrafkammer nicht dazu, im Falle einer neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe auch über die Aussetzungsfrage neu zu entscheiden. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe kann daher dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden.

Tenor

  • I. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl, wegen versuchten Diebstahls, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Pflichtversicherung und Urkundenfälschung verurteilt ist.

  • II. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer neuen Gesamtstrafe unterblieben ist.

  • III. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO ist durch das nach § 462a Abs. 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

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