Oberlandesgericht Köln, 2018-01-12, 6 U 92/17

6 U 92/17Obergericht12.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-12

Aktenzeichen: 6 U 92/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0112.6U92.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.05.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 67/17 – teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. für das unter C® vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise gemäß § 10 Abs. 1 HWG zu werben,

und/oder

  1. mit der nachfolgenden Aussage (auch innerhalb der Fachkreise) zu werben:

„G gilt als sicheres und wirksames Mittel gegen Zecken und Flöhe“,

wenn dies wie auf der Seite www.H.com und nachfolgend wiedergegeben geschieht:

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

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