III-1 RVs 3/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-01-26, III-1 RVs 3/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-01-26, III-1 RVs 3/18
III-1 RVs 3/18Obergericht26.01.2018
Regest
1. Die Frage, wessen freiwillige Unterwerfung unter eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, damit eine andernfalls nach § 105 StPO erforderliche richterliche bzw. in Eilkompetenz ergangene Anordnung entbehrlich wird, ist im Kontext mit der nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu beantworten. Hinsichtlich der An-forderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die neben dem Ver-dächtigen von einer oder mehreren weiteren Person bewohnt wird, zu stellen sind - namentlich, ob diese nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist - bedarf es der Differenzierung. 2. Ist im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge - ausgenommen § 29a BtMG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt - die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenaus-spruch.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 3/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-26
Aktenzeichen: III-1 RVs 3/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0126.III1RVS3.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 102, 103, 105; BtMG § 29a
Leitsätze
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Die Frage, wessen freiwillige Unterwerfung unter eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, damit eine andernfalls nach § 105 StPO erforderliche richterliche bzw. in Eilkompetenz ergangene Anordnung entbehrlich wird, ist im Kontext mit der nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu beantworten. Hinsichtlich der An-forderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die neben dem Ver-dächtigen von einer oder mehreren weiteren Person bewohnt wird, zu stellen sind - namentlich, ob diese nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist - bedarf es der Differenzierung.
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Ist im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge - ausgenommen § 29a BtMG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt - die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenaus-spruch.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel einschließlich der Utensilien“ dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Betäubungsmittel - 21,58 g/n Marihuana, 2 Ecstasy - Tabletten mit Weihnachtsmannmotiv, eine halbe Ecstasy - Tablette in neongelb und 16,72 g/n Amphetamin - sowie die am 2. Dezember 2016 sichergestellten Druckverschlusstütchen eingezogen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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