III-1 RVs 14/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-03-02, III-1 RVs 14/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-03-02, III-1 RVs 14/18
III-1 RVs 14/18Obergericht02.03.2018
Regest
Der Senat hält daran fest, dass die Berufungsstrafkammer im Falle wirksamer Be-schränkung gehindert ist, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber den amtsgerichtlichen Feststellungen erwei-tern. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist namentlich nicht durch die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2482) veranlasst.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 14/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-02
Aktenzeichen: III-1 RVs 14/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0302.III1RVS14.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §318
Leitsätze
Der Senat hält daran fest, dass die Berufungsstrafkammer im Falle wirksamer Be-schränkung gehindert ist, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenüber den amtsgerichtlichen Feststellungen erwei-tern. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist namentlich nicht durch die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2482) veranlasst.
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
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