III-1 RBs 115/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-04-20, III-1 RBs 115/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-04-20, III-1 RBs 115/18
III-1 RBs 115/18Obergericht20.04.2018
Regest
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich um eine solche in einem sog. „standardisierten Messverfahren“. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines „antizipierten Sach-verständigengutachtens“ zu (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss OWi 1041/14).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III-1 RBs 115/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-20
Aktenzeichen: III-1 RBs 115/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0420.III1RBS115.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich um eine solche in einem sog. „standardisierten Messverfahren“.
Der Bauartzulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines „antizipierten Sach-verständigengutachtens“ zu (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss OWi 1041/14).
Tenor
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I. Die Rechtsbeschwerde wird durch die Rechtsunterzeichnerin zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG).
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II. Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
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III. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Jülich zurückverwiesen.
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