Oberlandesgericht Köln, 2018-06-07, 5 U 145/17

5 U 145/17Obergericht07.06.2018

Regest

Schließt eine öffentlich-rechtliche Sozialeinrichtung, die ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, entsprechend ihrer Satzung einen bestimmten Arzt generell von der Erstattungspflicht aus, weil dieser gehäuft nicht indizierte Diagnostik und Behandlungen abgerechnet hat, so scheitert ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Arztes regelmäßig jedenfalls an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Ausschlusses. Ob sich dieser überhaupt als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, lässt der Senat offen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 145/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-07

Aktenzeichen: 5 U 145/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0607.5U145.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 1004 BGB

Leitsätze

Schließt eine öffentlich-rechtliche Sozialeinrichtung, die ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, entsprechend ihrer Satzung einen bestimmten Arzt generell von der Erstattungspflicht aus, weil dieser gehäuft nicht indizierte Diagnostik und Behandlungen abgerechnet hat, so scheitert ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Arztes regelmäßig jedenfalls an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Ausschlusses. Ob sich dieser überhaupt als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, lässt der Senat offen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 131/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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