Oberlandesgericht Köln, 2018-06-18, 2 U 1/18

2 U 1/18Obergericht18.06.2018

Regest

Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 1/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-18

Aktenzeichen: 2 U 1/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0618.2U1.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO § 134

Leitsätze

Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem „Conto pro Diverse“ geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 99/17 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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