Oberlandesgericht Köln, 2018-06-26, 3 U 134/17 BSch

3 U 134/17 BSchObergericht26.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 134/17 BSch — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-26

Aktenzeichen: 3 U 134/17 BSch

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0626.3U134.17BSCH.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.09.2017 – Az. 5 C 3/15 BSch - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%. Die Kosten der Streithelferinnen der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%, im übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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