15 U 150/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-06-28, 15 U 150/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-06-28, 15 U 150/17
15 U 150/17Obergericht28.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 150/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 15 U 150/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0628.15U150.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
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Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.09.2017 (28 O 84/17) teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgewiesen.
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Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er diese zurückgenommen hat.
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Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) 12,5% und der Kläger 87,5%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 1) 48%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens keine Kostenausgleichung statt.
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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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