Oberlandesgericht Köln, 2018-07-09, 10 UF 66/17

10 UF 66/17Obergericht09.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 UF 66/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-09

Aktenzeichen: 10 UF 66/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0709.10UF66.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23.03.2017 – 220 F 294/12 – abgeändert und in seiner Ziffer I wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe:

  • für das Jahr 2013 monatlich 100,00 € sowie weitere 548,00 € monatlich als Krankenvorsorgeunterhalt;
  • von Januar 2014 bis März 2017 und laufend ab Juni 2018 jeweils monatlich 548,00 € als Krankenvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.868,07 € festgesetzt, davon Beschwerde des Antragstellers: 13.220,07 € und Beschwerde der Antragsgegnerin: 4.648,00 €.

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