11 U 30/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-07-11, 11 U 30/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 30/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-11
Aktenzeichen: 11 U 30/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0711.11U30.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.02.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 457/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin Auskunft über die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens 5 OH 6/11 LG Berlin (Antrag zu 1a) begehrt hat.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 29.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils 10% sowie die Beklagte zu 2 80% der Gerichtskosten; der Beklagte zu 1 trägt 10% und die Beklagte zu 2 80% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt 50% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.02.2017 auf 36.250 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 09.04.2017 36.250 €
(Berufung betreffend den Beklagten zu 1 7.250 €, Berufung betreffend die Beklagte zu 2 29.000 €)
- danach bis 33.000 €
(Berufung betreffend den Beklagten zu 1 bis 4.000 €, Berufung betreffend die Beklagte zu 2 29.000 €)
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