Oberlandesgericht Köln, 2018-07-11, 17 U 44/16

17 U 44/16Obergericht11.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 44/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-11

Aktenzeichen: 17 U 44/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0711.17U44.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 217/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise folgendermaßen abgeändert:

Es wird festgestellt, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft A 34, B, durch die Klägerin bzw. mit Wirkung für die Klägerin bis zum 16. Mai 2018 nicht erfolgt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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