Oberlandesgericht Köln, 2018-08-15, 10 UF 35/18

10 UF 35/18Obergericht15.08.2018

Regest

Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 UF 35/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-15

Aktenzeichen: 10 UF 35/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0815.10UF35.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 17.1.2018 – 31 F 148/17 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

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