Oberlandesgericht Köln, 2018-08-16, 4 W 34/18

4 W 34/18Obergericht16.08.2018

Regest

Die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem es um dieselben Fragen geht ("Musterverfahren") in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt erst recht, nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in § 148 Abs. 2 ZPO für derartige Fälle einen eng umgerenzten Aussetzungstatbestand geschaffen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 W 34/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-16

Aktenzeichen: 4 W 34/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0816.4W34.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 148 ZPO

Leitsätze

Die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem es um dieselben Fragen geht ("Musterverfahren") in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt erst recht, nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in § 148 Abs. 2 ZPO für derartige Fälle einen eng umgerenzten Aussetzungstatbestand geschaffen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.05.2018 aufgehoben.

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