16 U 144/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-09-03, 16 U 144/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-09-03, 16 U 144/17
16 U 144/17Obergericht03.09.2018
Regest
Die Durchführung von Dreharbeiten für einen Film oder eine Fernsehserie auf einem Kreuzfahrtschiff (Fernsehserie „Verrückt nach Meer“) ist für den Reisenden nicht zu beanstanden, sofern sich aus solchen Dreharbeiten oder Filmaufnahmen keine Beeinträchtigungen für die Reisenden ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 144/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-03
Aktenzeichen: 16 U 144/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0903.16U144.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 651 a, 651 c BGB a.F.
Leitsätze
Die Durchführung von Dreharbeiten für einen Film oder eine Fernsehserie auf einem Kreuzfahrtschiff (Fernsehserie „Verrückt nach Meer“) ist für den Reisenden nicht zu beanstanden, sofern sich aus solchen Dreharbeiten oder Filmaufnahmen keine Beeinträchtigungen für die Reisenden ergeben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.10.2017 - 1 O 122/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
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