5 U 206/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-09-10, 5 U 206/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-09-10, 5 U 206/17
5 U 206/17Obergericht10.09.2018
Regest
Ein Zahnarzt muss den Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er im Falle der Notwendigkeit von Knochenaufbaumaßnahmen verwenden möchte (hier bovignes statt künstliches Knochenersatzmaterial). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 206/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-10
Aktenzeichen: 5 U 206/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0910.5U206.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze
Ein Zahnarzt muss den Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er im Falle der Notwendigkeit von Knochenaufbaumaßnahmen verwenden möchte (hier bovignes statt künstliches Knochenersatzmaterial). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 425/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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