Oberlandesgericht Köln, 2018-09-10, 5 U 206/17

5 U 206/17Obergericht10.09.2018

Regest

Ein Zahnarzt muss den Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er im Falle der Notwendigkeit von Knochenaufbaumaßnahmen verwenden möchte (hier bovignes statt künstliches Knochenersatzmaterial). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 206/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-10

Aktenzeichen: 5 U 206/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0910.5U206.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 611, 823 BGB

Leitsätze

Ein Zahnarzt muss den Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er im Falle der Notwendigkeit von Knochenaufbaumaßnahmen verwenden möchte (hier bovignes statt künstliches Knochenersatzmaterial). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 425/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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