9 U 120/17 9 W 15/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-09-10, 9 U 120/17 9 W 15/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-09-10, 9 U 120/17 9 W 15/18
9 U 120/17 9 W 15/18Obergericht10.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 120/17 9 W 15/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-10
Aktenzeichen: 9 U 120/17 9 W 15/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0910.9U120.17.9W15.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass auf den Vorschlag des Gerichts vom 06.09.2018 durch Annahme der klägerischen Partei im Schriftsatz vom 07.09.2018 und der beklagten Partei im Schriftsatz vom 07.09.2018 folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
- Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.865,62 € zum Ausgleich aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsfällen
a) A 13 K 3170/12 gegen das B
b) A 13 K 3710/12 gegen die C
c) A 13 K 6769/12 gegen den D sowie nachfolgend E 8 A 564/14
d) A 13 K 6942/12 gegen das B
e) A 13 K 1582/13 gegen den E sowie nachfolgend F 8 A 565/14.
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Die Parteien erklären das Zwangsvollstreckungsverfahren 9 W 15/18 OLG Köln im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt.
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Die Kosten des Rechtsstreits, des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Termin am 11.09.2018 wird aufgehoben.
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