Oberlandesgericht Köln, 2018-09-17, 21 U 26/18

21 U 26/18Obergericht17.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 U 26/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-17

Aktenzeichen: 21 U 26/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0917.21U26.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.02.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (1 O 266/17) wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten bei dem Amtsgericht Bonn – 99 IK 210/16 – am 20.02.2017 unter der laufenden Nummer 3 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten zugrunde liegt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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