1 RVs 207/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-09, 1 RVs 207/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-09, 1 RVs 207/18
1 RVs 207/18Obergericht09.10.2018
Regest
Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 207/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-09
Aktenzeichen: 1 RVs 207/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1009.1RVS207.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 302, 318 StPO
Leitsätze
Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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