Oberlandesgericht Köln, 2018-10-09, 1 RVs 207/18

1 RVs 207/18Obergericht09.10.2018

Regest

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 207/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-09

Aktenzeichen: 1 RVs 207/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1009.1RVS207.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 302, 318 StPO

Leitsätze

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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