2 Ws 282/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-11, 2 Ws 282/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-11, 2 Ws 282/18
2 Ws 282/18Obergericht11.10.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 282/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 2 Ws 282/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1011.2WS282.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn wird mit der Maßgabe verworfen, dass die unter Ziffer 5 und 7 des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen aufgehoben und die im Rahmen der Bewährung sowie der Führungsaufsicht zu treffenden Anordnungen – teils klarstellend – insgesamt wie folgt neu gefasst werden:
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- Die Dauer der Bewährungszeit sowie die Dauer der Führungsaufsicht betragen jeweils fünf Jahre.
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- Dem Verurteilten wird aufgegeben,
a) jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes und jede Einreise nach oder Ausreise aus Deutschland der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen und der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, mitzuteilen;
b) sich nach Kräften um eine Berufstätigkeit zu bemühen.
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- Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaussicht und die Folgen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Anordnungen wird dem/der Leiter/in der Justizvollzugsanstalt A übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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