1 RBs 324/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-19, 1 RBs 324/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-19, 1 RBs 324/18
1 RBs 324/18Obergericht19.10.2018
Regest
Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrs-teilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 324/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-19
Aktenzeichen: 1 RBs 324/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1019.1RBS324.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 71 OWiG, 267 StPO
Leitsätze
Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrs-teilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
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