Oberlandesgericht Köln, 2018-11-20, 5 W 25/18

5 W 25/18Obergericht20.11.2018

Regest

1. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig. 2. Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 25/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-20

Aktenzeichen: 5 W 25/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1120.5W25.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 42, 406 ZPO

Leitsätze

Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig.

Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.9.2018 (25 O 74/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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