5 U 65/16•Oberlandesgericht Köln, 2018-11-28, 5 U 65/16
Oberlandesgericht Köln, 2018-11-28, 5 U 65/16
5 U 65/16Obergericht28.11.2018
Regest
1. Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag kann als Vertrag über Dienste höherer Art jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. 2. Verweigert der Zahnarzt die weitere Behandlung, weil die Patientin nicht bereit ist, einen – zuvor nicht abgesprochenen – Kostenvorschuss zu leisten, steht dem Zahnarzt eine Vergütung nur nach Maßgabe von § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB zu, nämlich nur insoweit, als die geleisteten Arbeiten für die Patientin noch von Interesse sind. Das ist für funktionsdiagnostische Maßnahmen im Zweifel nicht anzunehmen, für Schleif- und Aufbauarbeiten hingegen grundsätzlich schon. 3. Nimmt der Zahnarzt notwendige Umarbeitungen am bisherigen Zahnersatz unmittelbar selbst („am Stuhl“) ohne Einbeziehung eines Labors vor, um ihn als Interimsversorgung vorerst weiter zu verwenden, so hat er neben der sich nach der GOZ richtenden zahnärztlichen Vergütung keinen weiteren Anspruch auf Vergütung von „Eigenlabor-Leistungen“.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 65/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-28
Aktenzeichen: 5 U 65/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1128.5U65.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 627, 628, 630a BGB
Leitsätze
Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag kann als Vertrag über Dienste höherer Art jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.
Verweigert der Zahnarzt die weitere Behandlung, weil die Patientin nicht bereit ist, einen – zuvor nicht abgesprochenen – Kostenvorschuss zu leisten, steht dem Zahnarzt eine Vergütung nur nach Maßgabe von § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB zu, nämlich nur insoweit, als die geleisteten Arbeiten für die Patientin noch von Interesse sind. Das ist für funktionsdiagnostische Maßnahmen im Zweifel nicht anzunehmen, für Schleif- und Aufbauarbeiten hingegen grundsätzlich schon.
Nimmt der Zahnarzt notwendige Umarbeitungen am bisherigen Zahnersatz unmittelbar selbst („am Stuhl“) ohne Einbeziehung eines Labors vor, um ihn als Interimsversorgung vorerst weiter zu verwenden, so hat er neben der sich nach der GOZ richtenden zahnärztlichen Vergütung keinen weiteren Anspruch auf Vergütung von „Eigenlabor-Leistungen“.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.5.2016 (3 O 265/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.945,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 8.5.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55,4% und die Beklagte zu 44,6%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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