22 U 30/17•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-29, 22 U 30/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 30/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-29
Aktenzeichen: 22 U 30/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0129.22U30.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 27.1.2017 – 42 O 125/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 27.1.2017 auf bis 154.000 € festgesetzt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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