Oberlandesgericht Köln, 2019-02-01, 20 U 57/18

20 U 57/18Obergericht01.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 57/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-01

Aktenzeichen: 20 U 57/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0201.20U57.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 163/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 513,30 € nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 3.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 147,56 € hinaus von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 266,08 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 49 % und der Beklagten zu 51 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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