Oberlandesgericht Köln, 2019-02-25, 11 U 29/18

11 U 29/18Obergericht25.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 29/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-25

Aktenzeichen: 11 U 29/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0225.11U29.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 313/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 245.575,75 € festgesetzt (Berufung 244.344,84 €, Anschlussberufung 1.230,91 €).

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