Oberlandesgericht Köln, 2019-03-14, 15 U 109/18

15 U 109/18Obergericht14.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 109/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-14

Aktenzeichen: 15 U 109/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0314.15U109.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.06.2018 – 2 O 331/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
  • a. zu Gunsten des Klägers an die Firma A Autovermietung GmbH, B 5 – 7, C, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer D, ebenda, zur Mietwagenrechnung vom 23.11.2016, Rechnungs-Nr. E, einen Betrag von 28.043,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2018 zu zahlen,

  • b. den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten F & Kollegen, G, freizustellen hinsichtlich der vorgerichtlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angefallenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG in Höhe von 929,35 €.

    1. Die Kosten des Rechtstreites (einschließlich des Berufungsverfahrens) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
    1. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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