Oberlandesgericht Köln, 2019-03-20, 16 W 11/19

16 W 11/19Obergericht20.03.2019

Regest

Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 11/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-20

Aktenzeichen: 16 W 11/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0320.16W11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 148 ZPO

Leitsätze

Die Werklohnklage des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer kann nicht allein deswegen nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil die Erbringung der Werkleistung in dem Prozess über den Werklohn des Hauptunternehmers gegen den Bauherrn ebenfalls bestritten ist. Eine die Aussetzung ermöglichende Bindung kann allerdings über eine Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) entstehen, wenn der Hauptunternehmer gegenüber dem Subunternehmer den Streit verkündet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.1.2019 – 18 O 268/18 - abgeändert und die dort angeordnete Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben.

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