Oberlandesgericht Köln, 2019-03-21, 9 U 109/18

9 U 109/18Obergericht21.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 109/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-21

Aktenzeichen: 9 U 109/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0321.9U109.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 321/17) vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50000,00 EUR festgesetzt.

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