4 U 71/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-04-11, 4 U 71/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 U 71/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-11
Aktenzeichen: 4 U 71/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0411.4U71.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2018 – 21 O 76/17 – (in der berichtigten Fassung gemäß Urteil vom 15.01.2019) wird als unzulässig verworfen, soweit mit diesem der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 12.12.2017 verworfen worden ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 195.000,00 € festgesetzt.
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