1 RBs 137/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-04-16, 1 RBs 137/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-04-16, 1 RBs 137/19
1 RBs 137/19Obergericht16.04.2019
Regest
1. Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 137/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-16
Aktenzeichen: 1 RBs 137/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0416.1RBS137.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 80 Abs. 4 S. 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO; §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 Abs. 1, 44, 46 StPO
Leitsätze
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Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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