Oberlandesgericht Köln, 2019-04-24, 11 U 113/18

11 U 113/18Obergericht24.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 113/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-24

Aktenzeichen: 11 U 113/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0424.11U113.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 14.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 307/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zahlung weiterer 1.176 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 (Klageantrag zu 2) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € (Klageantrag zu 3) begehrt. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten zu 2 die gegen diese gerichtete Klage insgesamt abgewiesen worden ist.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.016 € (Berufung der Beklagten 3.340 €, Anschlussberufung der Klägerin 1.676 €) festgesetzt.

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