Oberlandesgericht Köln, 2019-04-29, 12 U 68/18

12 U 68/18Obergericht29.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 68/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-29

Aktenzeichen: 12 U 68/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0429.12U68.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.03.2019 – 12 U 68/18 – wegen dreier Schreibfehler dahingehend berichtigt, dass es auf S. 4 im 2. Absatz „Sache“ heißt statt „Sacge“ (1. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz), „Dies gilt nicht, wenn…“ statt „Dies gilt nichtm wenn“ (3. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz) und im 4. Absatz „Bindungsfrist“ statt „Bindefrist“ (fettgedruckte Zwischenüberschrift). Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2019 zurückgewiesen, denn der dritte Spiegelstrich der auf S. 3 des Urteils wiedergegebenen Widerrufsbelehrung lautet ausweislich Anlage K1 (Kopie der Widerrufsbelehrung) tatsächlich „und die Informationen“ statt, wie von der Beklagten vorgebracht, „und die Information“; ebenso wenig ist auf Anlage K1 ein Fettdruck der Konjunktion „und“ erkennbar.

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