6 U 165/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-03, 6 U 165/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 165/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-03
Aktenzeichen: 6 U 165/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0503.6U165.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.08.2018, Az. 84 O 152/18 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen „A“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie auf Seiten 5, 18 und 19 in der „Company Presantation“ aus Januar 2018 geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben:
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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