18 Wx 4/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-09, 18 Wx 4/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-05-09, 18 Wx 4/19
18 Wx 4/19Obergericht09.05.2019
Regest
Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 Wx 4/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-09
Aktenzeichen: 18 Wx 4/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0509.18WX4.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 107 AktG, § 27 MitbestG
Leitsätze
Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.
Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 14.02.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
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