19 U 207/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-05-16, 19 U 207/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-05-16, 19 U 207/18
19 U 207/18Obergericht16.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 207/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-16
Aktenzeichen: 19 U 207/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0516.19U207.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 – 8 O 168/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 – 8 O 168/18 – sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.